Eigentum (Lehnübersetzung aus dem lat. proprietas zu proprius „eigen“) bezeichnet die umfassendste Sachherrschaft, welche die Rechtsordnung an einer Sache zulässt.[1] Merkmale moderner Formen des Eigentums sind die rechtliche Zuordnung von Gegenständen zu einer natürlichen oder juristischen Person, die Anerkennung der beliebigen Verfügungsgewalt des Eigentümers und die Beschränkung des Eigentümerbeliebens durch Gesetze.[2] Eigentum ist in den meisten Verfassungen als Grundrecht geschützt, aber nicht inhaltlich bestimmt. Der materiale Gehalt des Eigentums ergibt sich aus einer Vielzahl von Gesetzen des Privatrechts und Öffentlichen Rechts (Bodenrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Denkmalschutz, Umweltrecht, Steuergesetze etc.; als Besonderheit: Tierschutz) oder gerichtlichen Präzedenzfällen. Man spricht daher auch von Eigentum als einem „Bündel von Rechten und Berechtigungen“, das die Beziehungen und das Handeln zwischen Personen symbolisiert.[3] Der Gehalt des Eigentumsbegriffs ist nicht statisch und naturgegeben, sondern entwickelt sich im Laufe der Zeit durch die gewohnheitsrechtliche Praxis, Rechtsprechung und Gesetzgebung
Das Erbbaurecht (lat. superficies;) ist das Recht, in der Regel – nicht jedoch notwendigerweise – gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes (des sogenannten Erbbauzinses) auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG). Aus der Sicht des Eigentümers des Grundstücks (des sogenannten Erbbaurechtsgebers) ist das Erbbaurecht ein beschränktes dingliches Recht, das auf seinem Grundstück lastet
Das Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) regelt in Deutschland das Erbbaurecht, soweit nicht die Regelungen über das Erbbaurecht für sog. Altfälle im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) anzuwenden sind. Beim Erbbaurecht handelt es sich weitgehend um vorkonstitutionelles Recht
Die Grundbuchordnung (GBO) ist eine deutsche Rechtsvorschrift. Zusammen mit der Grundbuchverfügung (GBV) regelt sie den Inhalt und die Führung des Grundbuches sowie die Befugnisse der Rechtspfleger und Grundbuchführer
Als Legaldefinition bezeichnet man die Definition eines Rechtsbegriffs in einem Gesetz. Dabei legt der Gesetzgeber in einer bestimmten Rechtsvorschrift selbst durch Definition im Gesetzestext fest, wie ein unbestimmter Rechtsbegriff zu verstehen ist
Eine Gemarkung (auch Markung, in der Schweiz auch Gemarchen, in Österreich Katastralgemeinde) ist eine Flächeneinheit des Katasters (Grundbuch). Sie bildet dort einen Grundstücksverband aus einer größeren Zahl von in der Regel zusammenhängenden Grundstücken bzw. Flurstücken. Zwischen Flurstück und Gemarkung befindet sich oft die Ebene der Flur
Das Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch in Deutschland auf einem gesonderten Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 GBO) oder unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt verzeichnet ist
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, die hieran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Belastungen verzeichnet sind
Als Rechtsgebiet wird in der Regel ein Teilgebiet des Rechts bezeichnet. Für die Frage, wann man von einem eigenständigen Rechtsgebiet sprechen kann, gibt es jedoch keine allgemeingültige Definition. So werden als hauptsächliche Rechtsgebiete zwar das Privatrecht und das öffentliche Recht angesehen. Aber auch das Strafrecht, das eigentlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre, wird allgemein als selbständiges Rechtsgebiet angesehen. Ebenso wird das Arbeitsrecht, das im Wesentlichen dem Privatrecht zugehört, als selbständiges Rechtsgebiet allgemein anerkannt
Die Geowissenschaften (von griechisch Γεω geo zu gē „Erde“; Erdwissenschaften) beschäftigen sich mit der Erforschung der naturwissenschaftlichen Aspekte des Systems Erde. Den Geowissenschaften werden vor allem folgende Hauptfächer zugeordnet: Geodäsie, Kartografie und Geoinformatik Geographie (Geografie) Geophysik und Meteorologie Geologie, Paläontologie Mineralogie und Petrologie Hydrologie, Ozeanografie und Glaziologie.
Eine Erdsphäre bezeichnet eine Eigenschaft des Planeten Erde, die eine räumliche Ausdehnung besitzt und sich häufig wie eine mehr oder weniger durchgehende Schale um den ganzen Himmelskörper legt
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