In der historischen Forschung wird als Völkerwanderung im engeren Sinne die Wanderbewegung vor allem germanischer Gruppen in Mittel- und Südeuropa im Zeitraum vom Einbruch der Hunnen nach Europa circa 375/376 bis zum Einfall der Langobarden in Italien 568 bezeichnet.[1] Die Völkerwanderungszeit fällt in die Spätantike und bildet für die Geschichte des nördlichen Mittelmeerraums sowie West- und Mitteleuropas ein Bindeglied zwischen der klassischen Antike und dem europäischen Frühmittelalter, da man sie beiden Epochen zurechnen kann
Die indogermanischen oder indoeuropäischen Sprachen bilden die heute sprecherreichste Sprachfamilie der Welt mit etwa drei Milliarden Muttersprachlern. Die indoeuropäischen Sprachen gehören nach Aharon Dolgopolsky (1998)[1] zu der nostratischen Makrofamilie und nach einem weiteren alternativen sprachwissenschaftlichen Konstrukt von Joseph Greenberg (1987)[2] zu den eurasiatischen Sprachen
Die griechische Sprache (neugriechisch ελληνική γλώσσα ellinikí glóssa anhören?/i, altgriechisch ἑλληνικὴ γλῶσσα hellēnikē glõssa) ist eine indogermanische Sprache mit einer Schrifttradition, die sich über einen Zeitraum von 3400 Jahren erstreckt.[1] Das in der Antike verwendete und heute an den Schulen gelehrte Altgriechische und das heute in Griechenland gesprochene Neugriechische sind verschiedene Stufen der griechischen Sprache
Die Geographie (auch Geografie, griechisch γεωγραφία geographía, zusammengesetzt aus γῆ gē ‚Erde‘ und γράφειν gráphein ‚(be-)schreiben‘) oder Erdkunde ist die sich mit der Erdoberfläche befassende Wissenschaft, sowohl in ihrer physischen Beschaffenheit wie auch als Raum und Ort des menschlichen Lebens und Handelns.[1][2] Sie bewegt sich dabei an der Schnittstelle zwischen den Naturwissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften
Das Grundbuchrecht ist ein Rechtsgebiet, das sich mit dem Recht der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und dem Grundbuchwesen befasst. Es ist in Deutschland Teil des Sachenrechts, das sich mit beweglichen Sachen und Grundstücken auseinandersetzt
Das Wort Landschaft wird vor allem in zwei Bedeutungen verwendet. Zum einen bezeichnet es die kulturell geprägte, subjektive Wahrnehmung einer Gegend als ästhetische Ganzheit (philosophisch-kulturwissenschaftlicher Landschaftsbegriff), zum anderen wird es, vor allem in der Geographie, verwendet, um ein Gebiet zu bezeichnen, das sich durch naturwissenschaftlich erfassbare Merkmale von anderen Gebieten abgrenzt (geographischer Landschaftsbegriff).[1
Die Flur, baurechtlich auch Freiland, ist in ihrer alten Bedeutung ein Synonym für die Landschaft, heute speziell das offene Gelände an sich, in Abgrenzung zum Wald (Offene Flur, daher auch der Ausdruck „in Wald und Flur“), und umfasst das landwirtschaftlich genutzte Land und diverse Formen des Brachlands. Man spricht auch von Grünland oder Grünfläche, das bezeichnet aber nicht die Flur im Allgemeinen, sondern allgemein (bestandenes) Ackerland und spezieller Wiese respektive Rasen, auch im bebauten Gebiet
Ein Flurstück ist in Deutschland ein amtlich vermessener und in der Regel örtlich abgemarkter Teil der Erdoberfläche. In Österreich auch als Grundstück oder Parzelle (von lateinisch particula ‚Teilchen‘) bezeichnet, ist es in Flurkarten, Liegenschaftskarten sowie in Katasterbüchern und ‑plänen nachgewiesen. Das Liegenschaftskataster weist jedes Flurstück mit einer eigenen Flurstücksnummer (in Österreich Grundstücksnummer) aus
Mit Bestandsverzeichnis bezeichnet man im deutschen Grundbuchrecht den ersten Teil eines Grundbuchblatts, das die Bezeichnung des Grundstücks (Bestands-Nr., Gemarkung, Flurnummer, Flurstück-Nummer, Größe in m²) enthält
Das Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch in Deutschland auf einem gesonderten Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 GBO) oder unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt verzeichnet ist
Das Erbbaurecht (lat. superficies;) ist das Recht, in der Regel – nicht jedoch notwendigerweise – gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes (des sogenannten Erbbauzinses) auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG). Aus der Sicht des Eigentümers des Grundstücks (des sogenannten Erbbaurechtsgebers) ist das Erbbaurecht ein beschränktes dingliches Recht, das auf seinem Grundstück lastet
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